Interview von Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. mit dem Spitex Magazin 04/2022:
«Juristen verstehen oft wenig von Pflege – und Pflegefachpersonen oft wenig von Recht», sagt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt. Er selbst ist auf Pflegerecht spezialisiert, als Anwalt genauso wie als Professor, Fachautor und Leiter eines Kompetenzzentrums für Pflegerecht. Pflegerecht sei äusserst vielschichtig. Im Gespräch mit dem «Spitex Magazin» hat Hardy Landolt auf das Thema Patientenrechte fokussiert – auch wenn allgemeingültige Diskussionen über Patientenrechte in der ambulanten Pflege schwierig seien. Dies, weil Gesetzgebung und Gerichtsurteile oft auf den stationären Bereich fokussieren und weil Patientenrechte kantonal unterschiedlich geregelt sind. «Dennoch sind diese Diskussionen von zentraler Bedeutung. Nicht nur, weil wir die Rechte von Pflegebedürftigen bestmöglich schützen müssen. Sondern auch, weil die Pflegebedürftigkeit ein grosses Potenzial für Konfliktsituationen birgt, vor denen sich auch die Spitex bestmöglich schützen sollte, indem sie die Rechtslage gut kennt», sagt der Rechtsprofessor.
Publikationen, Veröffentlichungen und Vorträge
Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. ist der Schriftleiter der Zeitschrift Pflegerecht und publiziert regelmässig in verschiedenen Zeitschriften und Periodika zu pflegerechtlichen Themen. Er ist der Verfasser des Handbuch Pflegerecht und des Nutshell Pflegefinanzierung. Ebenso hält Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. regelmässig Vorträge und Vorlesungen zu pflegerechtlichen Themen und führt in Zusammenarbeit mit dem Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen sowie dem Zentrum HAVE Fortbildungsveranstaltungen durch.
Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. arbeitet auch an wissenschaftlichen Studien und Berichten mit, welche die Pflege betreffen. Er ist Mitautor des im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit verfassten Berichts zur Bewertung der Neuordnung der Pflegefinanzierung sowie des ebenfalls vom Bundesamt für Gesundheit im Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens zur Ersatzpflicht von Impffolgeschäden .